Förderung

Der Zuschuss kann frühestens mit Beginn des Betreuungsverhältnisses gewährt werden.

Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses sind nach Möglichkeit vor Beginn des Betreuungsverhältnisses bzw. in zeitlicher Nähe zur Begründung desselben einzubringen.

Zeitliche Nähe ist dann gegeben, wenn das Ansuchen spätestens in dem Monat einlangt, der auf den Beginn des Betreuungsverhältnisses folgt.

Bei später einlangenden Ansuchen ist eine Förderung frühestens mit Beginn des Monates vor der Ansuchenstellung möglich.

Grundsätzlich gilt:

  • Die Fördergewährung für ein und dieselbe Personenbetreuungskraft innerhalb desselben Kalendermonates an zwei oder mehreren unterschiedlichen Standorten verschiedener Pflegebedürftiger ist nicht möglich!
  • Bezieht die pflegebedürftige Person ein Pflegegeld der Stufen 3 oder 4, ist die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung durch das Sozialministeriumservice gesondert festzustellen. Die Entscheidung erfolgt auf Basis des zuletzt erstellten Pflegegeldgutachtens.

Die Förderung kann monatlich bis zu EUR 1.100,- bei unselbständigen Arbeitsverhältnissen oder bis zu EUR 550,- bei Werkverträgen von selbständigen Betreuungskräften betragen.

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